CORONA FIXKOSTEN-ZUSCHUSS für UNTERNEHMEN - Überblick in Kurzform:
Anträge (verpflichtend über FinanzOnline) können ab 20.05.2020 bis 31.08.2021 gestellt werden.
Beantragende Unternehmen müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
- Ausübung einer wesentlichen operativen Tätigkeit in Österreich
- COVID-19 verursachter Umsatzausfall von mind. 40%
- das Unternehmen darf sich am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gem. EU-Definition "Unternehmen in Schwierigkeiten" (UiS) befunden haben
- das Unternehmen kommt seiner Schadensminderungspflicht nach (dh hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die Fixkosten zu reduzieren).
- in den letzten drei Jahren keine aggressive Steuerplanung und in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe aufgrund von Vorsatz
FOLGENDE KOSTEN WERDEN ERSETZT:
ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die im Zeitraum von 16.03.2020 bis 15.09.2020 und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:
- Geschäftsraummieten und Pacht
- Betriebliche Versicherungsprämien
- Zinsaufwendungen und Lizenzgebühren (nicht an verbundene Unternehmen)
- Finanzierungskostenanteil der Leasingrate
- Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation
- Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert
- ein angemessener Unternehmerlohn (nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften): steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Vorjahres / Monate mit unternehmerischer Tätigkeit), mind. EUR 666,66, höchstens EUR 2.666,67 pro Monat, Nebeneinkünfte im Betrachtungszeitraum werden abgezogen.
- Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
- Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen
Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, sind abzuziehen.
FÖRDERHÖHE - ABHÄNGIG VOM UMSATZSAUSFALL
es werden Fixkosten in folgender Höhe ersetzt:
25% der Fixkosten bei einem Umsatzsausfall von 40 bis 60%
50% der Fixkosten bei einem Umsatzsausfall von über 60 bis 80%
75% der Fixkosten bei einem Umsatzsausfall von über 80 bis 100%
Der Umsatzausfall ergibt sich aus der Gegenüberstellung der maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 mit jenen des 2. Quartals 2019 - abweichend können folgende 6 Betrachtungszeiträume analysiert werden, wobei eine Periode von max 3 Betrachtungszeiträumen, die zeitlich zusammenhängen, gewählt werden kann:
- Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
- Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
- Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
- Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
- Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
- Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020
(dh zB: Periode vom 16.04.2020 – 15.07.2020 oder 16.05.2020 – 15.08.2020).
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern können Fixkosten und Umsatzerlöse nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfasst werden (sofern hierdurch keine willkürlichen Verschiebungen erfolgen).
Bei Neugründungen und Umgründungen bestehen Sonderregelungen
Der Fixkostenzuschuss ist zu reduzieren, um:
- Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden,
- Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz,
- Zahlungen aus den Härtefallfonds bei Anträgen ab 19.08.2020.
Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind nicht in Abzug zu bringen.
AUSZAHLUNG
1. Tranche (Beantragung ab 20.05.2020): Auszahlung max. 1/3 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses auf Basis bestmöglicher Schätzung von Umsatzsausfall und Fixkosten - ohne Wertverlust saisonaler Waren
2. Tranche (Beantragung ab 19.08.2020: uszahlung max. 1/3 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses auf Basis bestmöglicher Schätzung von Umsatzsausfall und Fixkosten - mit Wertverlust saisonaler Waren (Nachweis erforderlich)
3. Tranche (Beantragung ab 19.11.2020): Auszahlung Rest auf Basis qualifizierter Daten aus Rechnungswesen
Sofern qualifizierte Rechnungswesendaten bereits ab 18.8.2020 vorliegen, kann bereits der gesamte Fixkostenzuschuss mit der 2. Tranche beantragt werden.
INHALT DES ANTRAGS UND BESTÄTIGUNG
der Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten
Der Antrag auf Gewährung des Fixkostenzuschusses hat eine Darstellung der geschätzten bzw tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Zeitraum sowie die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass
- die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und
- schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden.
Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen.
BESTÄTIGUNGEN UND VERPFLICHTUNGEN des Antragsstellers im Antrag
Im Antrag hat der Antragssteller Folgendes zu bestätigen, dass
- Fixkosten iSd Richtlinie vorliegen;
- die UiS-Kriterien nicht erfüllt sind;
- in den Fixkosten keine Kosten zur Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten oder für Investitionen enthalten sind bzw mittelbar durch den Fixkostenzuschuss finanziert werden;
- die Fixkosten nicht mehrfach durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 gedeckt werden;
- im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers bzw der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden;
- er zur Kenntnis nimmt, dass der ihm gewährte Fixkostenzuschuss in der Transparenzdatenbank erfasst wird.
Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten:
- auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten;
- die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw die Gewinnausschüttung an Eigentümer auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden
- den zuständigen Behörden auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einsichtnahme zu gewähren, die diesen im Zusammenhang mit dem Fixkostenzuschuss, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen.
NACHTRÄGLICHE PRÜFUNG der Zuschüsse und Rückzahlung
Die nachträgliche Überprüfung von Zuschüssen erfolgt durch die Finanzämter.
Die Zuschüsse werden insoweit zurückgefordert, als sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Dies zieht auch eine Vertragsstrafe nach sich (bei Missbrauch strafrechtliche Konsequenzen)
Erscheinungsdatum: