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CORONA NEWS - Montage von Tiroler Unternehmern

 Montagetätigkeit von Tiroler Unternehmen außerhalb Tirols

Quarantäne-Verordnung des Landes Tirol vom 20. März 2020 schränkt Dienstleistungserbringungen außerhalb Tirols weiter ein ...

Seit 21.3.2020 ist eine neue Verordnung des Landes Tirol nach §2 Z2 des COVID-19 Maßnahmengesetzes (VO 35 vom 20. März 2020) in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 13. April 2020. Diese neue Verordnung ersetzt die bisherige Verordnung 33 vom 18. März 2020 und verschärft die Situation für Montagearbeiten außerhalb Tirols sowie für Berufs-Pendler (Montagetätigkeiten oder sonstige Dienstleistungserbringungen Tiroler Unternehmen außerhalb Tirols; Berufs-Pendler, die in Tirol wohnen und ihren Arbeitsplatz außerhalb Tirols haben) - § 2 Abs.4. Derartige berufliche Tätigkeiten dürfen nur noch dann getätigt werden, wenn sie dem „Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit“ dienen.
Diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.

Was gilt seit 21.03.2020 in Tirol?

Der Unterschied zu den Bestimmungen der Verordnung, welche vom 18.03.2020 bis zum 20.03.2020 Geltung hatte:

-> Nach der neuen Tiroler Verordnung dürfen keine Baustellen außerhalb Tirols mehr bedient werden bzw. keine sonstigen Dienstleistungen außerhalb Tirols mehr erbracht werden (außer kritische Infrastruktur und Versorgungssicherheit).

-> Der reine Warenverkehr ist nicht betroffen, da einerseits § 1 den freien Warenverkehr ausnimmt sowie § 3 Abs.2 die Zulieferer ausnimmt. Andererseits dürfen in Tirol unter Einhaltung der geltenden Hygienebestimmungen weiterhin Produktionen stattfinden sowie die produzierten Waren ausgeliefert werden.

-> Für Berufs-Pendler, die zur Arbeit nach Tirol einpendeln, hat sich mit der geltenden Verordnung vom 21.03.2020 nichts geändert. Diese Berufs-Pendler sollten jedenfalls mit einer Bestätigung vom Arbeitgeber, dass sie als Schlüsselarbeitskräfte im Einsatz sind, ausgestattet sein.

-> In Deutschland, der Schweiz und Italien hat sich nichts geändert. Nähere Details bezüglich Deutschland, der Schweiz und Italien für diejenigen Unternehmen, die mit obiger Verschärfung weiterhin Montagearbeiten (Kritische Infrastruktur, Versorgungssicherheit) außerhalb Tirols durchführen können, finden Sie hier: 

  • Deutschland
    1. Einreise Deutschland. Berufliche Fahrten sind möglich laut Informarionen des deutschen Innenministeriums. Die üblichen Meldepflichten bei der Entsendung von Mitarbeitern, die schon vor der Corona-Krise gegolten haben, sind weiterhin zu beachten.
    2. Wiedereinreise nach Österreich: Die Basis-Verordnung 87 für die österreichischen Grenzkontrollen, die am 10.3.2020 für die Kontrollen zu Italien eingeführt wurde, definiert, wie die Kontrollen durchgeführt werden. Die Änderungs-Verordnung 104 dehnt die Kontrollen auf die Grenzen zu CH, LIE, DE, HU. SLO aus.
    3. Gewerblicher Verkehr: § 4 nimmt u.a. den gewerblichen Verkehr aus. Es geht klar aus der Verordnung hervor, dass für die Ausnahmen „Güterverkehr und den gewerblichen Verkehr (mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung) sowie den Pendler-Berufsverkehr“ weder das Mitführen eines ärztlichen Zeugnisses noch das Antreten einer 14-tägigen Quarantäne erforderlich sind. Es können allerdings Gesundheits-Checks durchgeführt werden. 

  • Schweiz:
    1. Einreise Schweiz: Die Schweiz kontrolliert seit 17.3.2020 die Grenzen zu Italien, Deutschland, Österreich und Frankreich und hat Einreiseverbote mit Ausnahmen eingeführt. Die Einreise aus den vier großen Nachbarländern ist nur noch Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, Personen mit einem Aufenthaltstitel in der Schweiz sowie Personen, die aus beruflichen Gründen in die Schweiz reisen müssen (z.B. für die Dienstleistungserbringung), erlaubt. Auch der Transit- und der Warenverkehr sind weiter erlaubt. Schließlich dürfen auch Personen in einer Situation absoluter Notwendigkeit einreisen. Um diese Aufgaben gezielt umzusetzen, sind kleinere Grenzübergänge schweizweit geschlossen und der Grenzverkehr wird auf größere Grenzübergänge kanalisiert. Als Nachweis einer Dienstleistungserbringung in der Schweiz muss bei der Grenze die Meldebestätigung vorgezeigt werden. Diese Meldung war für viele Dienstleistungen schon zu Zeiten vor der Corona-Krise nötig, ist nun jedoch auf alle Dienstleistungsarten ausgedehnt worden und muss für eine Dienstleistungserbringung ab dem ersten Tag durchgeführt werden. Unklar ist noch die Situation für berufliche Fahrten, für die bisher keine Meldepflicht bestand (z.B. Führen von Vertragsverhandlungen).
    2. Rückreise nach Österreich - Verordnung für die Grenzkontrollen auf österreichischer Seite: Die Basis-Verordnung 87, die am 10.3.2020 für die Kontrollen zu Italien eingeführt wurde, definiert, wie die Kontrollen durchgeführt werden. Die Änderungs-Verordnung 104 dehnt die Kontrollen auf die Grenzen zu CH, LIE, DE, HU. SLO aus.
    3. Gewerblicher Verkehr: § 4 nimmt u.a. den gewerblichen Verkehr aus. Es geht klar aus der Verordnung hervor, dass für die Ausnahmen „Güterverkehr und den gewerblichen Verkehr (mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung) sowie den Pendler-Berufsverkehr“ weder das Mitführen eines ärztlichen Zeugnisses noch das Antreten einer 14-tägigen Quarantäne erforderlich sind. Es können allerdings Gesundheits-Checks durchgeführt werden.
  • Italien:
    1. Einreise Italien: In ganz Italien ist auf Grund der restriktiven Sicherheitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus die Bewegungs- und Reisefreiheit limitiert, d.h. dass Personen Italien nur mehr aus triftigen nachweislichen Gründen betreten, verlassen oder sich innerhalb des Staatsgebiets bewegen dürfen. Bis auf weiteres bestätigen die italienischen Behörden, dass Fahrten aus beruflichen Gründen erlaubt sind. Dies gilt auch für grenzüberschreitende Transporte sowie grenzüberschreitende Arbeitseinsätze. Allerdings sind die Arbeitseinsätze nunmehr, auf Basis einer neuen Verordnung vom 18. März 2020, zeitlich begrenzt auf 72 Stunden (die bei Notwendigkeit um 48 Stunden verlängert werden können). Das entsandte Personal muss zudem eine Eigenerklärung in italienischer Sprache über den Grund der Reise mit sich führen, in Südtirol kann eine deutsche Version verwendet werden. Italienische Polizeikräfte sind befugt, Personen anzuhalten und nach dem Grund ihrer Reise zu befragen bzw. die Eigenerklärung zu verlangen. Laut behördlicher Auskunft ist eine zusätzliche Erklärung durch den italienischen Auftraggeber über die Notwendigkeit des Arbeitseinsatzes in Italien im Falle von Kontrollen hilfreich -
      -> Hier finden Sie die Eigenerklärung (deutschsprachige Arbeitsübersetzung).
      Die üblichen Meldepflichten bei der Entsendung von Mitarbeitern, die schon vor der Corona-Krise gegolten haben, sind weiterhin zu beachten.
    2. Rückreise nach Österreich - Verordnung für die Grenzkontrollen auf österreichischer Seite: Die Basis-Verordnung 87, die am 10.3.2020 für die Kontrollen zu Italien eingeführt wurde, definiert, wie die Kontrollen durchgeführt werden. Die Änderungs-Verordnung 104 dehnt die Kontrollen auf die Grenzen zu CH, LIE, DE, HU. SLO aus.
    3. Gewerblicher Verkehr: § 4 nimmt u.a. den gewerblichen Verkehr aus. Es geht klar aus der Verordnung hervor, dass für die Ausnahmen „Güterverkehr und den gewerblichen Verkehr (mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung) sowie den Pendler-Berufsverkehr“ weder das Mitführen eines ärztlichen Zeugnisses noch das Antreten einer 14-tägigen Quarantäne erforderlich sind. Es können allerdings Gesundheits-Checks durchgeführt werden.    

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